AGB

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («Allgemeine Geschäftsbedingungen») gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Lizenzvereinbarungen der Exentis Group AG sowie aller europäischen Gruppengesellschaften («Exentis»), soweit in dem zwischen Exentis und dem Kunden unterzeichneten Kauf-, Lizenz-, Werk- oder sonstigen Vertrag («Vertrag») keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Alle Gegenstände und Leistungen eines Vertrages sind ausschliesslich für Unternehmenskunden oder öffentliche Rechtsträger bestimmt.

 

2. Geltungsbeginn

Mit der Erteilung eines Auftrages an Exentis oder mit der Bestellung eines Produktes von Exentis akzeptiert der Kunde die vollumfängliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3. Widerspruchsklausel

Den allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Solche Zustimmungen gelten nur in schriftlicher Form für den Einzelfall.

 

4. Auftragsbestätigung

Eine Bestellung muss schriftlich erfolgen. Für die Auftragsbestätigung behält sich Exentis eine Frist von 14 Kalendertagen vor. Eine Annahme erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

 

5. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken und sind in Schweizer Franken zu begleichen. Absprachegemäss können auch andere Währungen vereinbart werden. Sämtliche von Exentis genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuerabgaben. Weitere gesetzliche Abgaben, Gebühren, Zölle und Steuern sowie Verpackungskosten, Versand- und Transportversicherungskosten sind in den Preisen nicht inbegriffen und gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden, wenn nicht anders vereinbart.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn sich in der Beschaffenheit der Produkte Änderungen ergeben, weil die vom Kunden gelieferten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder Art oder Umfang der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen eine Änderung erfahren haben.

Ergibt sich vor Beginn der Bearbeitung eines Auftrags die Notwendigkeit solcher Zusatzleistungen (z.B. spezielle Vorbehandlungen oder Nachbestellungen), so teilt Exentis dem Kunden den Mehrpreis der Zusatzleistungen vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit.

 

6. Angebotsgültigkeit

Die Gültigkeit eines Angebots beträgt 30 Kalendertage, wenn nicht explizit eine andere Gültigkeitsdauer im Angebot enthalten ist.

 

7. Zahlungsmodalitäten

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto (ohne jeglichen Abzug) zur Zahlung fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen zurückzuhalten noch ist er berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber Exentis mit anderweitigen Forderungen gegenüber Exentis zu verrechnen. Exentis behält sich das Recht vor, bei grösseren und/oder langfristigen Aufträgen Teilrechnungen zu stellen und/oder eine oder mehrere Vorauszahlungspauschalen zu verrechnen.

 

8. Verzug

Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Fälligkeit bzw. Rechnungsdatum, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind die fälligen Beträge mit 5% über dem Leitzins der Schweizer Nationalbank pro Kalenderjahr zu verzinsen. Jede weitere Zahlungsaufforderung wird mit einer pauschalen Administrationsentschädigung von CHF 15,00 belastet.

 

9. Lieferbedingungen

Alle von Exentis angegebenen Preise verstehen sich ab Werk wie im angenommenen Angebot definiert. Die Gefahr des Untergangs (z.B. Verlust, Diebstahl, Vernichtung), der Beschädigung und der Wertminderung geht mit der Übergabe an den ersten Frachtführer ab Werk auf den Kunden über. Der Kunde ist für die gesamte Einfuhrabfertigung verantwortlich. Teillieferungen sind zulässig.

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Exentis setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Exentis teilt sich abzeichnende Verzögerungen zeitnah mit. Exentis versucht alles in seiner Macht Stehende um die Lieferfristen einzuhalten, ohne dafür Gewähr zu übernehmen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Lieferverzug durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er einen von Exentis angekündigten Liefertermin nicht unverzüglich bestätigt oder einen bestätigten Liefertermin verschiebt. Im Falle eines Annahmeverzuges behält sich Exentis vor, die Lieferung auf Kosten des Kunden einzulagern.

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

In Fällen der Höheren Gewalt gemäss Ziffer 17 ist Exentis von der Einhaltung der Lieferfristen vollumfänglich entbunden, ohne dass dem Kunden diesfalls das Recht zusteht, vom Rechtsgeschäft zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen und Exentis wird den Beginn und das Ende solcher Umstände dem Kunden mitteilen.

Kommt Exentis durch eigenes Verschulden in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus nachweislich ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jeden Monat der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 3% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss genutzt werden kann. Weitere Ansprüche als Lieferverzug sind ausgeschlossen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Alle Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisschuld alleiniges Eigentum von Exentis. Exentis ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Kunden und damit einseitig, eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Kunde darf den Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag weder veräussern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

 

11. Obliegenheit des Kunden

Es obliegt dem Kunden, die von Exentis bestimmten technischen Anweisungen und Aufstellbedingungen zu beachten, für eine fachkundige Inbetriebnahme zu sorgen sowie eine für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderliche Umgebung zu schaffen. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen der Kundenbeziehung, Exentis alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen.

 

12. Gewährleistung für Exentis 3D Systeme

Die Gewährleistungsfrist für Exentis 3D Systeme beträgt 12 Monate, beginnend nach erfolgreichem Site Acceptance Test (SAT) des jeweiligen Systems, spätestens jedoch 30 Tage nach Ankündigung der Lieferbereitschaft oder mit der Verwendung des Systems in der Produktion an der Verwendungsstelle – je nachdem, welches dieser Ereignisse zeitlich früher eintritt. Exentis sichert zu, dass das System während der oben genannten Gewährleistungsfrist frei von Mängeln ist und keine Konformitätsmängel aufweist.

Für Ersatzteile, Komponenten und/oder Dienstleistungen, die im Rahmen der Gesamtgewährleistungsfrist ausgetauscht bzw. durchgeführt werden, erhält der Kunde ebenfalls eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, beginnend mit Abschluss der jeweiligen Arbeiten. Diese jeweilige Gewährleistungsfrist kann die Gesamtgewährleistungsfrist gegebenenfalls zeitlich anteilig übersteigen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchs- und Verschleissmaterialien sowie Mängel am 3D System, die aufgrund von unsachgemässer Nutzung durch den Kunden hervorgerufen wurden.

Die Gewährleistungsverpflichtung von Exentis in Bezug auf das 3D System erlischt, sofern der Kunde (i) die vorgeschriebenen Serviceintervalle nicht einhält und/oder (ii) er von Exentis nicht genehmigte Verschleiss- und Ersatzteile verwendet.

Ebenso endet die Gewährleistungsverpflichtung von Exentis vorzeitig, sofern der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung von Exentis Änderungen, Modifikationen oder Reparaturen am 3D System vornimmt oder sofern der Kunde und/oder ein Dritter im Falle des Auftretens eines Mangels keine sofortigen und angemessenen Massnahmen zur Schadensminimierung ergreift und Exentis nicht ausreichend Gelegenheit zur Behebung des Mangels gibt.

Sofern ein von Exentis geschuldeter Anspruch auf Gewährleistung besteht, hat allein Exentis das Recht, entweder (i) das betroffene Teil des Systems zu ersetzen oder (ii) den vom Mangel betroffene Teil des Systems zu modifizieren. Exentis steht diesbezüglich eine angemessene Nachbesserungsfrist zu.

 

13. Mängel und Mängelbeseitigung bei Exentis 3D Systemen

Exentis hat die Verpflichtungen in Bezug auf eine Mängelbeseitigung bei Exentis 3D Systemen erfüllt, sobald das an den Kunden gelieferte System wieder fehlerfrei funktioniert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Exentis im Fall eines Mangels freien Zugang zu der Anlage zu gewähren, so dass Exentis in der Lage ist, den Mangel ungehindert beheben zu können. Etwaige ausgebaute bzw. ausgetauschte mangelhafte Teile werden Exentis zur Verfügung gestellt und sind deren alleiniges Eigentum.

Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Mängelbeseitigung durch Exentis im Gewährleistungsfall ist eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung durch den Kunden. Exentis wird daraufhin während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 8 Stunden mit einer Fehleranalyse beginnen (entweder per E-Mail, Telefon oder Fernzugriff). Ein Fernzugriff kann jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass Exentis die maschinenspezifischen Zugangsvoraussetzungen bzw. -daten an der Verwendungsstelle zur Verfügung gestellt werden.

Sollte eine Fehlerbehebung nicht mittels der zuvor erwähnten Vorgehensweis möglich sein, sichert Exentis zu, dass sein Servicepersonal während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb einer angemessenen Zeit nach Meldung eines Mangels an der Verwendungsstelle mit der Mangelbehebung beginnt.

 

14. Mängel und Mängelbeseitigung bei sonstigen Liefergegenständen

Bei möglichen Sachmängeln von sonstigen Liefergegenständen kann der Kunde innerhalb der vorgesehenen Verjährungsfrist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen. Erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Exentis behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung und drei Nacherfüllungsversuche vor.

 

15. Prüfungs- und Rügepflicht

Der Kunde hat jegliche Liefergegenstände unverzüglich zu untersuchen. Bei ordnungsgemässer Prüfung sind erkennbare Mängel oder Abweichungen unverzüglich schriftlich nach Lieferung oder, wenn eine Inbetriebnahme erforderlich ist, nach dieser anzuzeigen. Alle anderen Mängel und Abweichungen sind unverzüglich schriftlich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei Verletzung der Prüfpflicht oder der Rügepflicht des Kunden gilt der Liefergegenstand als genehmigt wie geliefert und der Kunde kann keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen. Die Mängelanzeige ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie Exentis nicht innerhalb von 7 Kalendertagen zugeht.

 

16. Haftung

Exentis haftet nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings begrenzt auf die Summe der Vermögensnachteile, die Exentis bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Die wesentlichen Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Exentis haftet weder für Folgeschäden noch für indirekte Schäden jeglicher Art; insbesondere haftet Exentis nicht für den entgangenen Gewinn.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei einer durch Exentis verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Der Kunde stellt Exentis von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, dass ein mit den Liefergegenständen von Exentis hergestelltes Werkstück die Rechte Dritter verletze oder dass der Kunde allgemein die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten habe.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Exentis.

 

17. Höhere Gewalt

Unter «Höhere Gewalt» ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands zu verstehen, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass sie die Voraussetzungen Höherer Gewalt erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmässige oder unrechtmässige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Verstaatlichung; (v) Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Die Partei, die sich mit Erfolg auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeglicher Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Masse entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

 

18. Abtretung, Rechtsnachfolge

Eine Abtretung von zwischen den Parteien bestehenden Rechten und Ansprüchen an Dritte ist den Parteien nicht gestattet.

Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern nicht gegen deren technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründete Einwendungen erhoben werden. Die Parteien werden jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur befreit, wenn der Rechtsnachfolger den Vertragseintritt schriftlich erklärt und die jeweilige andere Vertragspartei dem zustimmt.

 

19. Retouren

Für ordnungsgemäss gelieferte Vertragsgegenstände besteht grundsätzlich kein Rückgabeanspruch gegenüber Exentis. Bei einer unberechtigten Rückgabe oder Reklamation von ordnungsgemäss gelieferter Ware kann Exentis eine Bearbeitungspauschale erheben. Bei einer Verschlechterung des Zustandes der Ware, Einschränkung der Verkaufsfähigkeit, Schäden durch unsachgemässe Handhabung oder mangelhafte Verpackung bei der Rücksendung bleibt die zusätzliche Geltendmachung von Wertersatz und/oder Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

 

20. Allgemeine Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten seit der Fälligkeit; die Verwirkung der Gewährleistungsrechte bestimmt sich nach Ziff. 12 bis 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die angeführte Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels. Eine etwaige Nacherfüllung eines vertraglichen Liefergegenstandes durch Exentis führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

 

21. Unterauftragnehmer

Exentis ist berechtigt, alle vertraglichen Leistungen durch Unterauftragnehmer zu erbringen. Die Haftung von Exentis gegenüber dem Kunden bleibt jedoch unberührt.

 

22. Verwertungsrechte

Alle Schutz-, Immaterialgüter- und Verwertungsrechte an den Vertragsgegenständen und -leistungen, den im Zuge der Kundenbeziehung übermittelten oder erstellten Unterlagen und Dokumentationen sowie an Entwicklungen oder Entdeckungen von Exentis im Rahmen der Vertragsleistungen verbleiben bei Exentis. Exentis ist berechtigt, das durch die Vertragsleistungen erworbene Knowhow zu nutzen, um die eigenen Produkte und Services zu verbessern, und dieses zum Patent anzumelden. Das Recht des Kunden, Liefergegenstände zu nutzen ist ausschliesslich auf die Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschliesslich nach dem zugrundeliegenden Vertrag.

Exentis behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und vom Kunden nur für den mit Exentis vereinbarten Zweck verwendet werden.

 

23. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich ausnahmslos alle, von der jeweils anderen Partei mündlich oder schriftlich erhaltenen vertraulichen Informationen jeglicher Art, wie z.B. Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Kalkulationen, Erfahrungen, Muster, Kenntnisse, Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte, Know-how und Studien, streng vertraulich zu behandeln und diese ausschliesslich für Zwecke des jeweiligen zugrundeliegenden Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, soweit es sich um Angestellte und Erfüllungsgehilfen der jeweiligen Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen handelt («Arbeitnehmer»), die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel von ihren Arbeitnehmern eingehalten werden. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.

 

24. Prospekte und Kataloge

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Exentis behält sich alle Rechte an den technischen Unterlagen vor, die sie dem Kunden ausgehändigt hat. Ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von Exentis dürfen diese Unterlagen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder ausserhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Kunden übergeben worden sind.

 

25. Datenschutz

Im Rahmen der Vertragsbeziehung bearbeitet Exentis personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktangaben der Mitarbeiter von Kunden. Weitere Informationen zur Datenbearbeitung (i) von der Schweizer Gesellschaft Exentis Group AG finden sich in den «Datenschutzhinweisen», abrufbar unter: https://www.exentis-group.com/datenschutzhinweise, und (ii) von den deutschen Exentis Gesellschaften in der «Geschäftspartner-Datenschutzerklärung», abrufbar unter: https://www.exentis-group.com/agb/.

 

26. Schriftformerfordernis

Alle nach Vertragsabschluss abzugebende Erklärungen sind nur in Schriftform wirksam.

 

27. Teilnichtigkeit und Abänderungen

Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Zustimmung von Exentis.

 

28. Geltendes Recht

Die vertragliche Beziehung zwischen Exentis und dem Vertragspartner unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss von internationalen Übereinkommen, auch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsrechtlichen Normen.

 

29. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen (einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Exentis, in 5608 Stetten (AG) Schweiz, zuständig.

 

Stand: Dezember 2023

 

Exentis Group AG, Im Stetterfeld 2, CH-5608 Stetten (AG); Exentis Innovations GmbH, Riegeler Strasse 14, D-79364 Malterdingen; Exentis Technology GmbH, Otto-Schott-Strasse 15, D-07745 Jena; Exentis Tooling GmbH, Preysing-Allee 7a, D-84149 Velden

Einkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Qualitäts-, Verpackungs- und Lieferbedingungen für Fertigungsteile
Geschäftspartner-Datenschutzerklärung